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   OLG Hamm, 19.04.1982 - 6 UF 184/82   

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https://dejure.org/1982,2389
OLG Hamm, 19.04.1982 - 6 UF 184/82 (https://dejure.org/1982,2389)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.04.1982 - 6 UF 184/82 (https://dejure.org/1982,2389)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. April 1982 - 6 UF 184/82 (https://dejure.org/1982,2389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1389; ZPO §§ 78, 569, 621, 916
    Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde gegen Zurückweisung eines Arrestgesuchs zur Sicherung der Zugewinnausgleichsforderung bzw. des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB; Anwaltszwang bei dinglichem Arrest.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1711
  • MDR 1982, 674
  • FamRZ 1982, 621
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 22.07.1980 - 6 W 139/80

    Anwaltszwang bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer beim Landgericht

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.1982 - 6 UF 184/82
    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 1980, 2588) und des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 1978, 940), sowie von Thomas/Putzo (ZPO 11. Aufl. § 569 Anm. 3 b, aa) ist nicht entscheidend, daß das Arrestgesuch gemäß § 920 Abs. 3 ZPO zu Protokoll erklärt werden konnte, und daher gemäß § 78 Abs. 2 ZPO das Gesuch nicht dem Anwaltszwang unterlag.
  • OLG Hamburg, 12.11.1980 - 2 WF 142/80

    Sicherung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung durch Arrest

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.1982 - 6 UF 184/82
    Der Senat weist jedoch vorsorglich darauf hin, daß die Beschwerde in der vorliegenden Form auch nicht begründet wäre: Durch Arrest ist allenfalls (a.A. zum Beispiel OLG Hamburg FamRZ 1982, 284) der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB zu sichern, nicht aber der noch nicht entstandene Zugewinnausgleichsanspruch.
  • OLG Hamm, 29.11.2007 - 8 W 40/07

    Anwaltszwang im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht

    Nach anderer Auffassung ändert demgegenüber die nur für den Arrest- oder Verfügungsantrag als einzelne Prozesshandlung geltende Befreiung vom Anwaltszwang gemäß §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO nichts daran, dass das Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wenn es vor dem Landgericht anhängig sei, gemäß § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein Anwaltsprozess sei und deshalb von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht erfasst werde (so etwa: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1998, 611; OLG Frankfurt a.M. (17. ZS), MDR 1983, 233; OLG Hamm (6. ZS), NJW 1982, 1711, OLG Düsseldorf (9. ZS), OLGZ 1983, 358; Zöller/Gummer, 26. Aufl., § 569 Rn.14; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. II, 3. Aufl., § 569 ZPO Rn.20; Bergerfurth NJW 1981, 353).
  • KG, 15.08.1991 - 25 W 4373/91

    Verletzung der nach der Preisangabenverordnung bestehenden Verpflichtung zur

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  • OLG München, 12.07.1995 - 28 W 1948/95

    Anwaltszwang für Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Verfügung

    Die Gegenauffassung (vgl. OLG Hamm NJW 1982, 1711; OLG Düsseldorf OLGZ 1983, 358; OLG Frankfurt MDR 1983, 233; Zöller/Volkommer, 19. Aufl., Rdn. 13 zu § 922 ZPO ; MK-Heinze, Anm. 8 zu § 922 ZPO und Wieczorek, 2. Aufl. D III 1a zu § 922 ZPO ), die darauf abstellt, daß lediglich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, im übrigen aber das Verfahren vor dem Landgericht grundsätzlich dem Anwaltsprozeß unterliegt, berücksichtigt die Neufassung zu § 93i Abs. 2 ZPO seit 01.04.1991 nicht ausreichend.
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